Der vorsitzende Richter erklärte zu Beginn des zweiten Prozesstages, dass die Berufungskammer die Sicht der UBS-Anwältin zu den Folgen der Fusion der Credit Suisse mit der UBS nicht teile. Da der Antrag auf Verfahrens-Einstellung vor dem Bundesgericht hängig sei, werde die Berufungskammer nicht darüber entscheiden.
Das Gericht lehnte auch den Antrag auf Sistierung ab. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gebiete, das Verfahren fortzusetzen. Hingegen behält sich die Berufungskammer die Möglichkeit vor, die Eröffnung seines Dispositivs auszusetzen, bis das Bundesgericht entschieden hat.
Das Gericht gab hingegen einem Antrag der UBS auf Anhörung eines Finanzexperten statt. Dieser soll zu den Sorgfaltspflichten von Banken bei Verdacht auf Gelder aus illegalen Quellen angehört werden.
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(sda)