Mittelland

Lässt der Zivilschutz Veranstalter im Mittelland hängen?

Festivals und Co.

Lässt der Zivilschutz Veranstalter im Mittelland hängen?

· Online seit 17.07.2023, 17:06 Uhr
An Festivals und Openairs stachen sie durch ihre grün-orange Arbeitskleidung ins Auge. Jetzt fällt öfter auf, dass sie beim Aufbau nicht mehr dabei sind – die Zivilschützer. Seit Anfang 2021 hat das Bundesgesetz geändert, deshalb werden nicht mehr alle Veranstaltungen unterstützt.
Anzeige

Oft halfen sie beim Aufbau mit oder wiesen einem den Parkplatz zu – die Zivilschützer. Veranstaltende von Musikfestivals, Schwing- und Turnfesten oder anderer Festivitäten konnten beim kantonalen Amt für Bevölkerung und Zivilschutz ein Gesuch um Unterstützung stellen. Sie bekamen diese in der Regel auch. In letzter Zeit fehlen an diversen Veranstaltungen im Mittelland aber diese helfenden Hände.

Kantone setzten Bundesrecht um

Laut Stefan Brechbühl, Zivilschutzleiter des Kantons Solothurn, ist seit dem 1. Januar 2021 ein total revidiertes Bundesgesetz für den Zivilschutz in Kraft. In der Verordnung dazu ist genau geregelt, wann der Zivilschutz an Veranstaltungen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (EZG) leisten  kann und wann nicht. Stefan Brechbühl: «Der Kanton Solothurn hat eigentlich nichts geändert, ausser dass man das Bundesgesetz so anwendet, wie es geschrieben ist. Früher, mit der alten Bundesverordnung, war das nicht ganz so klar».

Hier hilft der Zivilschutz nicht mehr

Private Unternehmen darf der Zivilschutz nicht übermässig konkurrenzieren. Wenn also ein Anlass problemlos mit Privaten abgedeckt werden kann, ist das eine Hürde.

Keine Unterstützung mehr erhalten Veranstaltende, die rein gewinnorientiert sind. Alle Veranstaltungen, die zu Gewinnerzielung führen, wie zum Beispiel Konzerte, dürfen nicht mehr vom Zivilschutz unterstützt werden. Bei den Entscheiden redet der Bund ein wichtiges Wort mit.

Wie sagt man einem Veranstaltenden, dass er nun keine Unterstützung mehr bekommt? «Das ist ganz klar, wir halten uns an das Gesetz. In der Bundesverordnung Artikel 46 steht ganz klar, wann wir dürfen und wann nicht» so der Zivilschutzleiter, «es ist nicht Willkür».

Diese Veranstaltenden können weiterhin auf Unterstützung zählen

Ausgenommen von der neuen restriktiven Praxis sind internationale, nationale und kantonale Veranstaltungen. Das steht auch so im Gesetz. Dort darf oder soll der Zivilschutz weiterhin Unterstützung leisten. Internationale Einsätze wie zum Beispiel die Skirennen in Wengen und Adelboden werden vom Bund gesteuert. Dort wird der Kanton Solothurn in der nächsten Saison sicher wieder mithelfen und ein Kontingent stellen. Bei kantonalen Schwing-, Musik- oder Turnfesten darf der Zivilschutz noch immer problemlos mithelfen.

Die Abgrenzung, wann es sich um eine genügend wichtige Veranstaltung handelt, ist allerdings in der Praxis nicht immer ganz klar. So wird das Schwingfest auf dem Weissenstein nicht mehr unterstützt, ebenso wenig das Openair Etziken. Die Veranstalter mussten sich damit arrangieren - und müssen nun selber mehr Helfende rekrutieren. Nicht wenige OKs haben damit ihre liebe Mühe.

Zur Stelle ist der Zivilschutz, wenn ein Gesuchsteller seine Aufgabe mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz von öffentlichem Interesse ist. Zum Beispiel, wenn bei Hochwasser am Aareufer die Wege fortgeschwemmt worden sind und man diese wieder instand stellen muss. Das ist und bleibt die Kernkompetenz des Zivilschutzes.

Scan den QR-Code

Du willst keine News mehr verpassen? Hol dir die Today-App.

veröffentlicht: 17. Juli 2023 17:06
aktualisiert: 17. Juli 2023 17:06
Quelle: 32Today

Anzeige
Anzeige
32today@chmedia.ch