Das Solothurner Obergericht verurteilte den Mann im März 2021 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornographie und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe von Drogen an Minderjährige. Alle Taten beging er mehrfach. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sprach es den Angeklagten frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren und sprach eine Landesverweisung für zwölf Jahre aus.
Beschwerden von Opfern gutgeheissen
Das Bundesgericht hat das vorinstanzliche Urteil in einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid aufgehoben. Es hat die Beschwerden von zwei Mädchen gutgeheissen - eines war zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alt. In beiden Fällen habe das Obergericht den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, rüffelt das Bundesgericht.
Das eine Opfer hatte zusammen mit einer Kollegin, dem Täter und einer weiteren Person eine Bar besucht. Dort zahlte ihr der Mann ein Bier und gab ihr eine Ecstasy-Pille. Danach zog die Gruppe zur Wohnung des Täters weiter, wo es zum sexuellen Übergriff kam. Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz die Situation des Opfers, dessen physischen und psychischen Zustand nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Willkürliche Würdigung
Auch beim 13-jährigen Opfer würdigte das Obergericht die Umstände der Tat willkürlich, wie das Bundesgericht schreibt. Ein junger Mann hatte das Mädchen, das in ihn verliebt war, zu sich nach Hause gelockt, wie es im Urteil heisst. Sie hatten einvernehmlichen Sex und zogen dann weiter zur Wohnung des Angeklagten. Dort waren neben diesem drei Freunde des Verehrten.
Dieser brachte das Mädchen dazu, mit ihm und seinen Freunden Sex zu haben, was der Angeklagte filmte und später an mindestens eine Person weiterschickte. Später kam es zu zwei sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten, welche das Obergericht nicht als Vergewaltigung einstufte.
Auch der Täter erhob Beschwerde gegen das Urteil des Solothurner Obergerichts. Er beantragte eine maximale Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Weil das Obergericht die genannten Taten nochmals beurteilen und das Strafmass entsprechend festlegen muss, ist das Bundesgericht nicht auf das Begehren des Mannes eingegangen.
(mj/sda)